RS Vwgh 1992/11/11 90/02/0142

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/03/0059 1

Stammrechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 1 lit b leg cit ist der Ort, an dem die Untersuchung der Atemluft mit einem Alkoholmeßgerät verweigert wird, nicht hingegen auch der Ort, an dem die verweigerte Untersuchung hätte vorgenommen werden sollen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990020142.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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