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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/03/0059 1Stammrechtssatz
Wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 1 lit b leg cit ist der Ort, an dem die Untersuchung der Atemluft mit einem Alkoholmeßgerät verweigert wird, nicht hingegen auch der Ort, an dem die verweigerte Untersuchung hätte vorgenommen werden sollen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990020142.X01Im RIS seit
12.06.2001