RS Vwgh 1992/11/11 92/02/0188

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GmbHG §18;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

War der Beschuldigte zur Tatzeit unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der betreffenden GmbH, ist es für die Rechtmäßigkeit der Bestrafung des Beschuldigten ohne Bedeutung, daß daneben noch andere Geschäftsführer bestellt waren, hat er doch nie vorgebracht, daß ein Verantwortlicher iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt gewesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020188.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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