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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §18;Rechtssatz
War der Beschuldigte zur Tatzeit unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der betreffenden GmbH, ist es für die Rechtmäßigkeit der Bestrafung des Beschuldigten ohne Bedeutung, daß daneben noch andere Geschäftsführer bestellt waren, hat er doch nie vorgebracht, daß ein Verantwortlicher iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020188.X05Im RIS seit
12.06.2001