Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Verweigerung einer Atemluftprobe und die Verweigerung einer Blutabnahme stellen zwei verschiedene Tatbestände dar, die durch zu unterscheidende Verhaltensweisen des Täters verwirklicht werden.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020182.X01Im RIS seit
12.06.2001