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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff "Anhaltung" setzt nicht voraus, daß über Aufforderung eines Sicherheitswachebeamten ein Fahrzeug zum Stillstand gebracht wird, vielmehr ist darunter jedes Einschreiten eines Sicherheitswachebeamten gegenüber einer Person zwecks Durchführung einer Amtshandlung zu verstehen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020206.X01Im RIS seit
11.07.2001