RS Vwgh 1992/11/11 92/02/0206

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Anhaltung" setzt nicht voraus, daß über Aufforderung eines Sicherheitswachebeamten ein Fahrzeug zum Stillstand gebracht wird, vielmehr ist darunter jedes Einschreiten eines Sicherheitswachebeamten gegenüber einer Person zwecks Durchführung einer Amtshandlung zu verstehen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020206.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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