RS Vwgh 1992/11/12 92/18/0414

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1968 §5 Abs4;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;

Rechtssatz

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen, weshalb unwahre Angaben über die näheren Umstände der Einreise in das Bundesgebiet, vor allem solche über den (Nichtbesitz) Besitz eines Reisepasses, in der Regel der Behörde die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere der Identität des Flüchtlings, erschweren (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0242).

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180414.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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