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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §5 Abs1;Rechtssatz
Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen, weshalb unwahre Angaben über die näheren Umstände der Einreise in das Bundesgebiet, vor allem solche über den (Nichtbesitz) Besitz eines Reisepasses, in der Regel der Behörde die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere der Identität des Flüchtlings, erschweren (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0242).
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180414.X01Im RIS seit
06.08.2001