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L70109 Betriebszeiten Ladenschluß Öffnungszeiten WienNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/18/0378 E 4. Februar 1993Rechtssatz
Nach Art 2 Z 1 LSchlGNov 1988 war das Offenhalten einer Verkaufsstelle nicht schlechthin, sondern etwa dann verboten, wenn die Verkaufsstelle an einem Samstagnachmittag des betreffenden Monats bereits offengehalten worden war, wobei dieser Umstand als wesentliches Tatbestandselement einer Verwaltungsübertretung gem § 2 iVm § 20 Wr LSchlV, LGBl Wr 1965/21, iVm der Wr LSchlV Dezember 1988, LGBl Wr 1988/38, iVm § 9 LSchlG sowie iVm § 368 Einleitungssatz im Zusammenhalt mit Z 17 GewO 1973 und § 376 Z 39 GewO 1973 im Spruch des Strafbescheides anzuführen ist. Eine Bezugnahme in der Begründung ist nicht ausreichend.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190046.X01Im RIS seit
03.04.2001