RS Vwgh 1992/11/12 92/18/0156

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §11 Abs1;
AZG §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

In keiner Weise spezifizierte "Arbeitsunterbrechungen im Laufe des Nachmittags" können nur als der Anzahl und der Dauer nach nicht genau fixierte Arbeitsunterbrechungen angesehen werden und sind solcherart nicht als Ruhepausen iSd § 11 Abs 1 AZG und damit auch des § 2 Abs 1 Z 1 AZG, sondern als Arbeitszeit zu qualifizieren (Hinweis E 24.9.1990, 90/18/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180156.X01

Im RIS seit

12.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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