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21/01 HandelsrechtNorm
AZG §28 Abs1;Rechtssatz
Die strafrechtliche Verantwortung für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des AZG trifft gemäß § 28 Abs 1 AZG den Arbeitgeber (das Organ iSd § 9 Abs 1 VStG) bzw - unter Aufrechterhaltung der grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers (des Organs iSd § 9 Abs 1 VStG) - einen in bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften bestellten Bevollmächtigten bzw - unter Befreiung des Arbeitgebers (des Organs iSd § 9 Abs 1 VStG) von der strafrechtlichen Verantwortung - eine gem § 9 Abs 2 und 9 Abs 4 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellte physische Person. Da eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich ist, kann sich das gem § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer als Arbeitgeber fungierenden Kommanditgesellschaft nicht mit Erfolg auf einen es entlastenden Übergang der strafrechtlichen Verantwortung auf eine juristische Person (hier: eine TransportGmbH) berufen (Hinweis E 27.4.1982, 81/11/0076, VwSlg 10716 A/1982).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180348.X01Im RIS seit
12.11.1992