RS Vwgh 1992/11/12 92/18/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;

Rechtssatz

Das Motiv für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes ist ohne Bedeutung, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, daß die Partei durch der Beh zuzurechnende Drohungen mit rechtswidrigem Verhalten zur Abgabe des Rechtsmittelverzichtes bestimmt wurde (Hinweis E 21.1.1988, 88/02/0002-0005, VwSlg 12616 A/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180160.X01

Im RIS seit

12.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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