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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist der Sachverhalt infolge zweier widersprechender Darstellungen (hier: Anzeige und Stellungnahme des Arbeitsinspektorates sowie Aussage eines Lehrlings im Hinblick auf Verwaltungsübertretungen gem § 17 Abs 2 KJBG 1987 bzw § 17 Abs 1 KJBG 1987, jeweils iVm § 30 KJBG 1987) aufklärungsbedürftig, so darf die Behörde auf die beantragte Einvernahme von weiteren Zeugen nicht mit dem Hinweis verzichten, die Anschriften dieser Zeugen seien unbekannt; in diesem Fall obliegt es der Behörde jedenfalls, an den beschuldigten Arbeitgeber heranzutreten und ihm Gelegenheit zu bieten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Adressen zu eruieren und der Behörde mitzuteilen
(Hinweis E 27.4.1992, 91/19/0290).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180208.X01Im RIS seit
12.11.1992