RS Vwgh 1992/11/12 92/18/0208

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
KJBG 1987 §17 Abs1;
KJBG 1987 §17 Abs2;
KJBG 1987 §30;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ist der Sachverhalt infolge zweier widersprechender Darstellungen (hier: Anzeige und Stellungnahme des Arbeitsinspektorates sowie Aussage eines Lehrlings im Hinblick auf Verwaltungsübertretungen gem § 17 Abs 2 KJBG 1987 bzw § 17 Abs 1 KJBG 1987, jeweils iVm § 30 KJBG 1987) aufklärungsbedürftig, so darf die Behörde auf die beantragte Einvernahme von weiteren Zeugen nicht mit dem Hinweis verzichten, die Anschriften dieser Zeugen seien unbekannt; in diesem Fall obliegt es der Behörde jedenfalls, an den beschuldigten Arbeitgeber heranzutreten und ihm Gelegenheit zu bieten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Adressen zu eruieren und der Behörde mitzuteilen

(Hinweis E 27.4.1992, 91/19/0290).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180208.X01

Im RIS seit

12.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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