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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Stmk 1986 §61 Abs1;Rechtssatz
Weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr ist Tatbestandsmerkmal des im § 61 Abs 1 Stmk JagdG 1986 zugrundegelegten und dem Jagdpächter gegenüber in Bescheidform konkretisierten Gebotes, eine Verminderung des Wildstandes (in bestimmtem Umfang) durchzuführen. Die Tatsache, daß dieses Gebot der Vermeidung von Schäden an landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Kulturen dient und die Mißachtung desselben zu solchen Schäden führen könnte, bedeutet nicht, daß deren Eintritt Tatbestandselement ist. Ein Verstoß gegen einen angeordneten "Reduktionsabschuß" stellt daher ein Ungehorsamsdelikt dar.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190160.X02Im RIS seit
11.07.2001