RS Vwgh 1992/11/12 91/19/0160

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Stmk 1986 §61 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §77;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr ist Tatbestandsmerkmal des im § 61 Abs 1 Stmk JagdG 1986 zugrundegelegten und dem Jagdpächter gegenüber in Bescheidform konkretisierten Gebotes, eine Verminderung des Wildstandes (in bestimmtem Umfang) durchzuführen. Die Tatsache, daß dieses Gebot der Vermeidung von Schäden an landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Kulturen dient und die Mißachtung desselben zu solchen Schäden führen könnte, bedeutet nicht, daß deren Eintritt Tatbestandselement ist. Ein Verstoß gegen einen angeordneten "Reduktionsabschuß" stellt daher ein Ungehorsamsdelikt dar.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190160.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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