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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
Nö. FischereiG; die in §27 Abs1 lite (Verweigerung der Fischerkarte) enthaltene Einschränkung auf Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen bezieht sich bei verfassungskonformer Interpretation auch auf Vorsatzdelikte; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Schlagworte
Fischerei, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:G41.1985Dokumentnummer
JFR_10149372_85G00041_01