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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §3 Abs2;Rechtssatz
Vom Vorliegen wichtiger Gründe iSd § 3 Abs 2 ASchG kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Eintritt der in dieser Bestimmung normierten Tatbestandsvoraussetzung, daß die dringend benötigten zusätzlichen Arbeitsräume nur durch eine Ausnahmeregelung gewonnen werden können, vom Arbeitgeber insofern selbst verschuldet worden ist, als er es unterlassen hat, rechtzeitig alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Bedarf auf andere Art als im Wege einer Ausnahmeregelung zu decken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180302.X01Im RIS seit
11.07.2001