RS Vwgh 1992/11/12 92/18/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
VStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Das bei Verstößen gegen § 3 Abs 1 und § 3 Abs 2 ARG maßgebliche objektive Strafzumessungskriterium ist im Ausmaß der Arbeitszeit, die nach Beginn der Wochenendruhe (spätestens Samstag um 15 Uhr) liegt, bzw im Ausmaß der damit verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer zu erblicken, wobei die Beh dieses Kriterium entsprechend differenziert - nach Maßgabe des unterschiedlichen Zeitpunktes, zu dem für die einzelnen Arbeitnehmer am Samstag nach 15 Uhr die Arbeit geendet hat - zu berücksichtigen hat. Eine Bedachtnahme in Form einer Zusammenfassung von sich in bezug auf diesen Zeitpunkt nicht erheblich unterscheidenden Taten jeweils in Gruppen und eine daran anknüpfende Staffelung der Strafsätze ist dabei als ausreichend anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180156.X03

Im RIS seit

12.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten