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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §44a;Rechtssatz
Wesentlich für die rechtliche Qualifizierung eines Deliktes als Erfolgsdelikt ist, daß der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung gehört. Der Umstand, daß ein Gebot oder Verbot einen bestimmten Zweck verfolgt, macht diesen nicht zum Tatbestandsmerkmal.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190160.X01Im RIS seit
11.07.2001