RS Vwgh 1992/11/12 91/19/0160

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wesentlich für die rechtliche Qualifizierung eines Deliktes als Erfolgsdelikt ist, daß der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung gehört. Der Umstand, daß ein Gebot oder Verbot einen bestimmten Zweck verfolgt, macht diesen nicht zum Tatbestandsmerkmal.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190160.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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