RS Vwgh 1992/11/12 91/19/0160

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Index

L65000 Jagd Wild
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
JagdRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein von der Behörde herangezogener Amtssachverständiger für das Jagdwesen in der "Fachabteilung für das Forstwesen" tätig ist, führt weder zum Wegfall von dessen jagdlicher Sachkunde noch bewirkt er, daß ein von ihm erstelltes Gutachten als forstfachliches Gutachten anzusehen ist.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten rechtliche Beurteilung Übertretungen und Strafen Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190160.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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