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L65000 Jagd WildNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß ein von der Behörde herangezogener Amtssachverständiger für das Jagdwesen in der "Fachabteilung für das Forstwesen" tätig ist, führt weder zum Wegfall von dessen jagdlicher Sachkunde noch bewirkt er, daß ein von ihm erstelltes Gutachten als forstfachliches Gutachten anzusehen ist.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten rechtliche Beurteilung Übertretungen und Strafen VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190160.X04Im RIS seit
11.07.2001