RS Vfgh 1985/6/28 E2/84

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Veröffentlicht am 28.06.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z11
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art20 Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art102 Abs3
B-VG Art103 Abs1
B-VG Art142
B-VG Art142 Abs4
ArbeitsruheG §13
ArbeitsruheG §34 Z6
ArbeitsruheG §34 Z7
BundesministerienG 1973 §5
Sonn- und Feiertags-BetriebszeitenG §3
StGB §9
StGB §10
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 06.11.84, LGBl 87, mit der für den 08.12.84 die Gewerbeausübung und Ausnahmen von der Arbeitsruhe zugelassen werden
VfGG §72

Rechtssatz

Art20 Abs1, Art142 B-VG; der Landeshauptmann hat eine Rechtsverletzung dadurch begangen, daß er eine ihm vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung erteilten Weisung betreffend Aufhebung einer unter Berufung auf §13 ArbeitsruheG erlassenen V nicht befolgt hat; gemäß §34 Z6 und 7 ArbeitsruheG ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im allgemeinen mit der Vollziehung des §13 leg. cit. betraut und dabei nicht an das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gebunden; keine Änderung dieser Zuständigkeit durch das BundesministerienG 1973, insbesondere dessen §5 Abs1 Z2; der Umstand, daß die vom Landeshauptmann erlassene V Maßnahmen nach dem (zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ressortierenden) Sonn- und Feiertags-BetriebszeitenG mit Maßnahmen nach dem ArbeitsruheG verbunden hat, berührt die alleinige Zuständigkeit des Bundesminister für soziale Verwaltung zur Erteilung von Weisungen in bezug auf die Ausnahmen von der Arbeitsruhe nicht; allenfalls gegebene Unzweckmäßigkeit oder gar Rechtswidrigkeit der Weisung kann keinesfalls die Zuständigkeit des weisungsgebenden Organs beseitigen; die Gründe für die Ablehnung einer Weisung sind in Art20 Abs1 B-VG erschöpfend aufgezählt; eine Befugnis des vom zuständigen Organ angewiesenen Landeshauptmannes im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung, die Weisung unter Hinweis auf seine subjektive Rechtsgüterabwägung abzulehnen - Rechtswidrigkeit der Nichtbefolgung der Weisung; kein schuldausschließender Rechtsirrtum; kein schuldausschließender Notstand; unter Berücksichtigung von Erklärungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, unter Beachtung der besonderen Situation durch späte Erteilung der Weisung und in Würdigung der achtenswerten Beweggründe für das Handeln des Landeshauptmannes sowie unter Bedachtnahme auf die Geringfügigkeit seines Verschuldens insgesamt bloß geringfügige Rechtsverletzung iS des Art142 Abs4 B-VG

Entscheidungstexte

  • E 2/84
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.06.1985 E 2/84

Schlagworte

VfGH / Anklage, VfGH / Formerfordernisse, Bundesregierung, Behördenzuständigkeit, Landeshauptmann, Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Bundesverwaltung mittelbare, Weisung, Kompetenz Bund - Länder Arbeitsrecht, Bundesminister, Bundesministerien, Verordnungserlassung, Vollzugsklausel, Strafrecht, Notstand (Strafrecht) Verschulden (Strafrecht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:E2.1984

Dokumentnummer

JFR_10149372_84E00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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