RS Vwgh 1992/11/12 91/19/0160

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Stmk 1986 §61 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §77;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Daß der Jagdpächter den Bescheid, mit welchem er zu einer Verminderung des Wildbestandes verpflichtet wurde, unbekämpft ließ, ist für die Frage der Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens an der unvollständigen Erfüllung dieser Verpflichtung unerheblich

(Hinweis E 26.2.1986, 84/03/0317, 0318, 0319).

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung Übertretungen und Strafen Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190160.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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