RS Vwgh 1992/11/12 92/18/0239

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §8;
AZG §1 Abs2 Z8;
AZG §28 Abs1;
AZG §9;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/12 92/18/0210 1 (hier: Bestrafung nach dem AZG).

Stammrechtssatz

Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten umfaßt nicht nur die ihm "unterstellten" Personen, sondern betrifft auch den verantwortlichen Beauftragten selbst. Abgesehen davon, daß das Rechtsinstitut des verantwortlichen Beauftragten nicht nur auf den Bereich des Arbeitnehmerschutzes beschränkt ist und das Vorhandensein einer übergeordneten und einer untergeordneten Person nicht voraussetzt, ist selbst im Bereich des Arbeitnehmerschutzes nicht immer eine "Anordnung" (in Form einer "Anweisung") an unterstellte Dienstnehmer geeignet, Verstöße gegen solche Vorschriften hintanzuhalten (vgl etwa die im § 81 AAV normierte Vorsorge für erste Hilfeleistung). Der Begriff der "Anordnungsbefugnis" ist daher iS einer "Dispositionsbefugnis" zu verstehen, solche Entscheidungen zu treffen, welche die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherstellen, was auch Entscheidungen in bezug auf die eigene Person des verantwortlichen Beauftragten mitumfaßt. Daß es sich bei dieser Person um ein Schutzobjekt einer Verwaltungsvorschrift handelt, steht einer solchen "Disposition" nicht entgegen; insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb sie deshalb aus dem Schutzbereich ausgenommen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180239.X01

Im RIS seit

12.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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