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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §9;Rechtssatz
Die Berufung zur Vertretung juristischer Personen kann sowohl durch Gesetz als auch durch Vertrag erfolgen, wobei nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zwischen den beiden Vertretungsarten nicht unterschieden wird. Soweit es sich um Stiftungen, Fonds oder Vereine handelt, bestimmen deren STATUTEN den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die von den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind (§ 4 Abs 2 lit h VereinsG 1951 idF VOR der Novelle BGBl 1987/648). Dieses Organ ist den Behörden für die gesetzmnäßige Tätigkeit des Vereines verantwortlich (Hinweis: 31.1.1986, 85/17/0110).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X05Im RIS seit
13.11.1992