RS Vwgh 1992/11/13 91/17/0047

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Veröffentlicht am 13.11.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VereinsG 1951 §4 Abs2 lith;

Rechtssatz

Die Berufung zur Vertretung juristischer Personen kann sowohl durch Gesetz als auch durch Vertrag erfolgen, wobei nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zwischen den beiden Vertretungsarten nicht unterschieden wird. Soweit es sich um Stiftungen, Fonds oder Vereine handelt, bestimmen deren STATUTEN den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die von den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind (§ 4 Abs 2 lit h VereinsG 1951 idF VOR der Novelle BGBl 1987/648). Dieses Organ ist den Behörden für die gesetzmnäßige Tätigkeit des Vereines verantwortlich (Hinweis: 31.1.1986, 85/17/0110).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X05

Im RIS seit

13.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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