RS Vwgh 1992/11/13 91/17/0047

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Veröffentlicht am 13.11.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/15/0021 E 10. Juli 1989 RS 1 (hier Verein statt GmbH)

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der (Abgabenzahlungs-)Schuld, sondern erst mit deren Abstattung (Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0043). Die GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist gemäß § 54 Wr LAO der Geschäftsführer der GmbH verhalten. Wer die Geschäftsführung einer GmbH (neu) übernimmt, hat sich darüber zu unterrichten, ob und in welchem Umfang die GmbH bisher ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat (Hinweis E 16.11.1967, 1680/66). Dem Betreffenden obliegt die Beweislast, daß er sich in diesem Sinn unterrichtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X08

Im RIS seit

13.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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