RS Vwgh 1992/11/13 91/17/0047

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Veröffentlicht am 13.11.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VereinsG 1951 §12 Abs1;
VereinsG 1951 §4;

Rechtssatz

Die Frage der Funktionsdauer von Vereinsfunktionären hängt vom Inhalt der Statuten und nicht von der Erstattung der im § 12 Abs 1 VereinsG 1951 vorgesehenen Anzeige an die Vereinsbehörde ab, zumal letztere keinerlei konstitutive Rechtswirkungen hat. Ein Vorstandsmitglied erwirbt nämlich seine Funktion mit statutengemäß durchgeführter Bestellung (Wahl), nicht erst mit der Anzeige dieser Wahl an die Behörde (Hinweis Fessler - Keller, Österreichisches Vereinsrecht7, 79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X09

Im RIS seit

13.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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