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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die Frage der Funktionsdauer von Vereinsfunktionären hängt vom Inhalt der Statuten und nicht von der Erstattung der im § 12 Abs 1 VereinsG 1951 vorgesehenen Anzeige an die Vereinsbehörde ab, zumal letztere keinerlei konstitutive Rechtswirkungen hat. Ein Vorstandsmitglied erwirbt nämlich seine Funktion mit statutengemäß durchgeführter Bestellung (Wahl), nicht erst mit der Anzeige dieser Wahl an die Behörde (Hinweis Fessler - Keller, Österreichisches Vereinsrecht7, 79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X09Im RIS seit
13.11.1992