RS Vwgh 1992/11/13 91/17/0047

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Veröffentlicht am 13.11.1992
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0216 8

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, es sei Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Außerdem hat der Vertreter darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis 19.6.1985, VwSlg 6012/F 1987, 23.10.1987, 85/17/0011, 22.2.1991, 89/17/0244; 8.3.1991, 89/17/0121; 13.3.1992, 92/17/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X07

Im RIS seit

13.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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