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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §248;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/16 91/17/0124 8Stammrechtssatz
Aus der im § 193 Wr LAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch folgt, daß ihm -
als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes - anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über die haftungsgegenständlichen Abgabenansprüche Kenntnis zu verschaffen ist (Hinweis E 13.11.1987, 85/17/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X02Im RIS seit
13.11.1992