RS Vwgh 1992/11/13 91/17/0047

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Veröffentlicht am 13.11.1992
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
LAO Wr 1962 §193;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/16 91/17/0124 8

Stammrechtssatz

Aus der im § 193 Wr LAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch folgt, daß ihm -

als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes - anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über die haftungsgegenständlichen Abgabenansprüche Kenntnis zu verschaffen ist (Hinweis E 13.11.1987, 85/17/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X02

Im RIS seit

13.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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