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L37301 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
AVG §46 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0357/78 E 22. Mai 1978 VwSlg 5262 F/1978 RS 1(hier: Überprüfung des Gästebuches durch Sicherheitsorgane)Stammrechtssatz
§ 166 BAO nomiert als Grunsatz die UNBESCHRÄNKTHEIT der Beweismittel. Auch ein Beweismittel, welches durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangt ist, darf zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes herangezogen werden (Hinweis auf Vorjudikatur, E 20.1.1967, 564/65).
Schlagworte
rechtswidrig gewonnener BeweisGrundsatz der UnbeschränktheitBeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170130.X01Im RIS seit
13.11.1992Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009