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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BauO Tir 1978 §9 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 1 Tir LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Dieser Tatbestand ist nach dem anzuwendenden Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 4 zweiter Satz Tir BauO 1978 durch den Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Befreiungsbescheides nach den Abs 1 oder 3 umschrieben (E 6.7.1983, 83/17/0112). Damit
ist aber auch die Person des Abgabenschuldners eindeutig umschrieben: Grundsätzlich ist jener, an den der Befreiungsbescheid nach § 9 Abs 3 Tir BauO 1978 ergeht, als Abgabenschuldner anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170128.X01Im RIS seit
11.07.2001