RS Vwgh 1992/11/17 90/08/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2382/77 E 9. November 1977 VwSlg 9425 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Antragsbedürftige Verwaltungsakte dürfen von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden; geschieht es dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080160.X01

Im RIS seit

17.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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