RS Vwgh 1992/11/17 91/08/0007

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ABGB §1486 Z5;
EFZG §11;
EFZG §2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Anspruch auf Erstattung gem § 11 EFZG muß bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitnehmer, auf den sich der Erstattungsanspruch bezieht, Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden. Auf andere Umstände, etwa auf den Zeitpunkt der (nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmenden) Fälligkeit des fortzuzahlenden Entgeltes, jenen der Erfüllung des Fortzahlungsanspruches, den allfälligen Grund einer verspäteten Erfüllung, insbesondere nach Abschluß eines allfälligen arbeitsrechtlichen Verfahrens über den strittigen Entgeltanspruch, oder sogar auf den Ablauf der zur Geltendmachung des Anspruches zur Verfügung stehenden Verjährungsfrist gemäß § 1486 Z 5 ABGB (unabhängig von einem Streit über den Entgeltanspruch selbst), kommt es danach nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080007.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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