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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Folgt die Abgabenbehörde bei der Ermittlung der Ernteergebnisse der Stellungnahme des Amtssachverständigen, so ist eine solche Vorgangsweise rechtmäßig, wenn der Abgabepflichtige der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Obstbau keine konkreten Einwendungen entgegensetzt, sondern im wesentlichen nur ausführt, auf Grund der vom Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen (nicht fachgemäße Bepflanzung, nicht optimale Düngung und Pflege, schlechte Bodenverhältnisse) seien nicht jene in der Stellungnahme genannten, sondern nur die von ihm als Wareneinsatz erklärten Ernteergebnisse zu erzielen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989140114.X01Im RIS seit
20.11.2000