RS Vwgh 1992/11/17 89/14/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Rechtssatz

Folgt die Abgabenbehörde bei der Ermittlung der Ernteergebnisse der Stellungnahme des Amtssachverständigen, so ist eine solche Vorgangsweise rechtmäßig, wenn der Abgabepflichtige der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Obstbau keine konkreten Einwendungen entgegensetzt, sondern im wesentlichen nur ausführt, auf Grund der vom Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen (nicht fachgemäße Bepflanzung, nicht optimale Düngung und Pflege, schlechte Bodenverhältnisse) seien nicht jene in der Stellungnahme genannten, sondern nur die von ihm als Wareneinsatz erklärten Ernteergebnisse zu erzielen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140114.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten