RS Vwgh 1992/11/17 91/08/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 litd;
B-VG Art130 Abs2;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §7a Abs3;
SHG Wr 1973 §8;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/08/0094

Rechtssatz

Geht die belangte Behörde dem Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in private Rechte entsprechend davon aus, daß die Nichtigerklärung des rechtskräftigen Bescheides, mit dem dem Bf monatlich wiederkehrende Leistungen bzw Dauerleistungen gemäß § 8, § 12 und § 13 Wr SHG zuerkannt worden sind, in Anbetracht der genannten Dauerwirkung dieses Bescheides das einzige zum Ziel führende Mittel darstellt, die angesichts dieser Dauerwirkung nicht nur geringfügigen, sondern schwerwiegenden Nachteile dieses Bescheides in bezug auf das durch die verletzte Norm (nämlich § 7a Wr SHG) geschützte öffentliche Interesse (an einem näher geregelten Ausschluß nichtösterreichischer Staatsbürger vom Bezug von Sozialhilfeleistungen nach dem zweiten Abschnitt des Wr SHG) zu beseitigen, demgegenüber das durch die Nichtigerklärung des Bescheides in bezug auf die Rechtssicherheit geschützte Interesse des Beschwerdeführers in den Hintergrund zu treten hatte, dies vor allem auch deshalb, weil durch § 78a Abs 3 Wr SHG zur Vermeidung einer sozialen Härte die Möglichkeit einer Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten besteht, so sind diese Erwägungen gerade unter Bedachtnahme auf die bloße ex-nunc-Wirkung des für nichtig erklärten Bescheides nicht als rechtswidrig zu erachten.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2ErmessenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080043.X07

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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