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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §68 Abs4 litd;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/08/0094Rechtssatz
Geht die belangte Behörde dem Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in private Rechte entsprechend davon aus, daß die Nichtigerklärung des rechtskräftigen Bescheides, mit dem dem Bf monatlich wiederkehrende Leistungen bzw Dauerleistungen gemäß § 8, § 12 und § 13 Wr SHG zuerkannt worden sind, in Anbetracht der genannten Dauerwirkung dieses Bescheides das einzige zum Ziel führende Mittel darstellt, die angesichts dieser Dauerwirkung nicht nur geringfügigen, sondern schwerwiegenden Nachteile dieses Bescheides in bezug auf das durch die verletzte Norm (nämlich § 7a Wr SHG) geschützte öffentliche Interesse (an einem näher geregelten Ausschluß nichtösterreichischer Staatsbürger vom Bezug von Sozialhilfeleistungen nach dem zweiten Abschnitt des Wr SHG) zu beseitigen, demgegenüber das durch die Nichtigerklärung des Bescheides in bezug auf die Rechtssicherheit geschützte Interesse des Beschwerdeführers in den Hintergrund zu treten hatte, dies vor allem auch deshalb, weil durch § 78a Abs 3 Wr SHG zur Vermeidung einer sozialen Härte die Möglichkeit einer Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten besteht, so sind diese Erwägungen gerade unter Bedachtnahme auf die bloße ex-nunc-Wirkung des für nichtig erklärten Bescheides nicht als rechtswidrig zu erachten.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2ErmessenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080043.X07Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009