RS Vwgh 1992/11/17 92/11/0102

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

IBR/IPVG 1989 §3 Abs1;
IBR/IPVG 1989 §4;
IBR/IPVG 1989 §7 Z2;
IBR/IPVG 1989 §7 Z3;

Rechtssatz

Angesichts der ausdrücklichen Regelung durch § 3 Abs 1, § 4 und § 7 Z 2 und Z 3 IBR/IPVG genügt für den Nachweis eines Rindes als Reagent nicht schon eine serologische Untersuchung nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode, vielmehr bedarf es dazu einer serologischen Untersuchung durch eine durch Verordnung bestimmte Untersuchungsstelle NACH EINEM DURCH VERORDNUNG FESTGELEGTEN VERFAHREN.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110102.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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