RS Vwgh 1992/11/17 91/08/0091

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASGG §74 Abs1;
ASVG §409;
ASVG §410 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Durch die ausdrückliche Aufnahme der "Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs 1 Z 7 ASVG)" in den Katalog der Vorfragen, über die als Hauptfragen im Verfahren in Verwaltungssachen zu entscheiden ist, in § 74 Abs 1 ASGG hat der Gesetzgeber klargestellt, daß es sich - entgegen der vor dem Inkrafttreten des ASGG vertretenen Auffassung - nunmehr hiebei um eine auch außerhalb eines konkreten Leistungsverfahrens der Feststellung von Rechten und Pflichten dienende, zumindest über Antrag eines der im § 410 Abs 1 Z 7 ASVG genannten Personen einer Hauptfragenentscheidung zugängliche Angelegenheit handelt. An einer derartigen bescheidmäßigen Klärung schon vor Einleitung eines konkreten Leistungsverfahrens ist ja dem Versicherten bzw dem Angehörigen ein rechtliches Interesse nicht abzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080091.X01

Im RIS seit

13.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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