Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird die Sachentscheidung über einen Wiederaufnahmsantrag verweigert, so ist damit die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG für die Berufungsbehörde bestimmt. Sie hat lediglich zu prüfen, ob die Verweigerung der Sachentscheidung über den Wiederaufnahmsantrag zu Recht erfolgt ist oder nicht. Es ist ihr damit verwehrt, eine Sachentscheidung über diesen Antrag zu treffen. Ist sie der Auffassung, über den Antrag wäre meritorisch abzusprechen gewesen, hat sie den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110186.X01Im RIS seit
17.11.1992