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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Rechtssatz
Das Befahren einer Autobahn gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung ("Geisterfahren; hier einer Stadtautobahn im Ausmaß fast des gesamten Stadtgebietes) in Verbindung mit dem Verhalten gegenüber dem Dienstfahrzeug (hier: nach Begegnung mit dem Dienstfahrzeug hat der Besch sein strafbares Verhalten nicht eingestellt, sondern eine "Verfolgungsfahrt" veranlaßt, in deren Verlauf er versucht hat, das Dienstfahrzeug abzudrängen), läßt den Schluß zu, der Besch weist eine Sinnesart auf, nach der er die Kontrolle über sich völlig verlieren und mit seinem Kfz Verhaltensweisen setzen kann, die die Sicherheit des Straßenverkehrs in exorbitantem Ausmaß gefährden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110158.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009