RS Vwgh 1992/11/17 91/08/0040

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §354 Z1;
BKUVG §103;
BKUVG §129;
BKUVG §94;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der normative Abspruch, mit dem "die Gewährung einer

Versehrtenrente ... gemäß § 94 und § 103 B-KUVG ... abgelehnt"

wurde, ist seinem Inhalt nach zweifelsfrei als eine verneinende

"Feststellung des Bestandes ... eines Anspruches auf eine

Versicherungsleistung" und damit (zufolge der Gleichrangigkeit des bejahenden und des verneinenden Ausspruches in der Frage des "ob" eines Anspruches: Hinweis E VfGH 15.3.1973, VfSlg 7021) als eine Leistungssache im Sinne des § 354 Z 1 ASVG anzusehen. Der belangten Behörde war es verwehrt, über den Einspruch meritorisch zu entscheiden. Sie hätte vielmehr diesen Einspruch als unzulässig zurückzuweisen gehabt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080040.X01

Im RIS seit

17.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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