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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §354 Z1;Rechtssatz
Der normative Abspruch, mit dem "die Gewährung einer
Versehrtenrente ... gemäß § 94 und § 103 B-KUVG ... abgelehnt"
wurde, ist seinem Inhalt nach zweifelsfrei als eine verneinende
"Feststellung des Bestandes ... eines Anspruches auf eine
Versicherungsleistung" und damit (zufolge der Gleichrangigkeit des bejahenden und des verneinenden Ausspruches in der Frage des "ob" eines Anspruches: Hinweis E VfGH 15.3.1973, VfSlg 7021) als eine Leistungssache im Sinne des § 354 Z 1 ASVG anzusehen. Der belangten Behörde war es verwehrt, über den Einspruch meritorisch zu entscheiden. Sie hätte vielmehr diesen Einspruch als unzulässig zurückzuweisen gehabt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080040.X01Im RIS seit
17.11.1992