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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Beurteilt eine Behörde eine Vorfrage iSd § 38 AVG selbständig, so hat sie grundsätzlich jene Ermittlungen anzustellen, die die zur Entscheidung dieser Vorfrage als Hauptfrage zuständige Behörde anzustellen gehabt hätte. Das bedeutet, daß die Kraftfahrbehörden des administrativen Entziehungsverfahrens (hier gem § 74 Abs 1 KFG) so vorzugehen haben wie die Strafbehörden in einem Verwaltungstrafverfahren (hier: nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO).
Schlagworte
Kurhaus keine Heil- und Pflegeanstalt nach § 4 Abs 1 Z 11 UStG Sozialversicherungsträger Krankenfürsorgeanstalt der Wiener Gemeinde Vertragskurhaus BadeanstaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110168.X01Im RIS seit
12.06.2001