RS Vwgh 1992/11/17 92/11/0168

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Beurteilt eine Behörde eine Vorfrage iSd § 38 AVG selbständig, so hat sie grundsätzlich jene Ermittlungen anzustellen, die die zur Entscheidung dieser Vorfrage als Hauptfrage zuständige Behörde anzustellen gehabt hätte. Das bedeutet, daß die Kraftfahrbehörden des administrativen Entziehungsverfahrens (hier gem § 74 Abs 1 KFG) so vorzugehen haben wie die Strafbehörden in einem Verwaltungstrafverfahren (hier: nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO).

Schlagworte

Kurhaus keine Heil- und Pflegeanstalt nach § 4 Abs 1 Z 11 UStG Sozialversicherungsträger Krankenfürsorgeanstalt der Wiener Gemeinde Vertragskurhaus Badeanstalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110168.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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