RS Vwgh 1992/11/17 92/14/0150

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/14 91/14/0178 1

Stammrechtssatz

Die Unangemessenheit und Unüblichkeit von Aufwendungen kann ein Indiz dafür sein, daß diese Aufwendungen nicht betrieblich, sondern privat veranlaßt sind (Hinweis Doralt, Kommentar zum EStG, § 4 Textziffer 242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140150.X02

Im RIS seit

17.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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