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44 ZivildienstNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
ZivildienstG; Regelungen des Vorschlagsrechtes in §47 Abs3 Z3 und Z4 widersprechen nicht Art67 Abs1 B-VG; Zweifel an der Eignung eines Diplomkaufmannes als Mitglied der ZDK iS des §47 Abs3 Z4 nicht gerechtfertigt; keine Bedenken gegen die in §47 Abs3 Z4 getroffene Regelung über das Einholen von Vorschlägen für die Bestellung der Mitglieder unter dem Gesichtspunkt des Art7 Abs1 bzw. Art83 Abs2 B-VG; Abweisung eines Antrages auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; keine Verletzung im Gleichheitsrecht; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung im durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung
Schlagworte
Zivildienst, ZivildienstkommissionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B722.1984Dokumentnummer
JFR_10149074_84B00722_01