RS Vwgh 1992/11/17 92/14/0156

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs2;
BAO §212a Abs5;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/14/0153 E 17. November 1992

Rechtssatz

Der im konkreten Fall gestellte Herabsetzungsantrag (Abschreibungsantrag) des Abgabepflichtigen betreffend Stundungszinsen findet in § 212 Abs 2 letzter Satz BAO keine (unmittelbare) Deckung, da eine analoge Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf einen Abgabenaussetzungsbescheid zu unterbleiben hat, weil keine Gesetzeslücke vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140156.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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