RS Vwgh 1992/11/17 92/14/0150

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Mitreise einer im Betrieb des Abgabepflichtigen mittätigen Ehegattin kann nur dann betrieblich veranlaßt sein, wenn der Abgabepflichtige unter den gleichen Bedingungen und mit demselben Aufwand auch einen familienfremden Arbeitnehmer auf seine Reise mitgenommen hätte (Hinweis E 6.10.1976, 1608, 1695/76, VwSlg 5024F/77; E 4.3.1980, 2334, 2423/79). Grundsätzlich fallen die durch die Begleitung des Ehegatten bedingten Mehrkosten in den Bereich der privaten Lebensführung und sind daher nicht abzugsfähig (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 20 EStG 1972, Seiten 17 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140150.X07

Im RIS seit

17.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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