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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §44 Abs1;Rechtssatz
Der hinter § 44 Abs 2 lit a KFG stehende Sinn des Gesetzes liegt darin, der Behörde die Möglichkeit zu verschaffen, gegen jene Zulassungsbesitzer vorzugehen, die sich trotz bestehender Bedenken der Überprüfung ihres Fahrzeuges widersetzen. Nach § 44 Abs 1 KFG hingegen ist die Zulassung aufzuheben, wenn nicht glazubhaft gemacht wird, daß das Kfz erst nach Behebung des gesetzwidrigen Zustandes wieder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110182.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016