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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Abschluß eines Ehepaktes der Gütergemeinschaft unter Lebenden bedeutet, daß ein Ehegatte auch aus den - eine grundsätzlich von der Gütergemeinschaft umfaßte Liegenschaft - betreffenden Geschäften berechtigt wird, selbst wenn ihm an dieser Liegenschaft noch keine bücherlichen Rechte zustünden, es sei denn, er hätte - in der gemäß § 1 Abs 1 lit a Notariatszwangsgesetz für Ehepakte vorgeschriebenen Form (also mittels Notariatsaktes oder gerichtlichen Vergleichs) - auf die Einbeziehung dieser Liegenschaft in die Gütergemeinschaft verzichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080170.X02Im RIS seit
08.08.2001