RS Vwgh 1992/11/17 92/08/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1992
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß auch andere Umstände als eine in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbrachte Dienstleistung des anderen Eheteils für die (tatsächlich erbrachte) Geldleistung maßgebend gewesen sein könnten, ist stets (auch) zu prüfen, ob ihnen (zB einer Bezugsänderung) eine Änderung im Tatsächlichen zugrundeliegt, die eine Zuordnung der dafür erbrachten Geldleistung zum Arbeitsverhältnis ermöglicht bzw ob eine besondere, vom Regelfall abweichende, qualifizierte Tätigkeit verrichtet wird, welche die Überzahlung rechtfertigt uä. Können bei Bestehen der erwähnten Indizien sachliche, mit dem Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang stehende Gründe nicht gefunden werden, dann können solche Geldleistungen unter Ehegatten nicht im Zweifel und schon deshalb als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG angesehen werden, weil der Ehegatte Arbeitsleistungen erbracht hat, die dem betrieblichen Interesse des anderen dienen.

Schlagworte

Mitarbeit von Angehörigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080060.X08

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten