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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat die Abgabenbehörde die Rechtsfrage, ob die Einhebung von Abgabenschuldigkeiten unbillig ist, bejaht, so ist damit die Voraussetzung für eine von ihr zu treffende Ermessensentscheidung gegeben. Bei solchen Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den VwGH darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist. Ermessensentscheidungen sind daher von der Behörde insoweit zu begründen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erfordert. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Bescheides für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, daß den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem VwGH die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist. Letztlich hat der VwGH jedoch auch zu überprüfen, ob das Verwaltungsverfahren, das mit der Ermessensentscheidung geendet hat, den gesetzlichen Bestimmungen entsprach oder nicht (Hinweis E 21.2.1990, 89/13/0044).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989140135.X02Im RIS seit
17.11.1992