RS Vwgh 1992/11/17 92/11/0103

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 88/04/0015 1 (hier: Übertretungen nach dem FleischUG. Während im Straferkenntnis der Besch für die zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellten Mängen verantwortlich gemacht wurde, von denen er (vorher) gewußt und gegen die er nichts unternommen habe, somit für ein vor diesem Zeitpunkt gesetztes Verhalten, hat die belangte Behörde dem Besch zur Last gelegt, diese Mißstände nicht abgestellt zu haben. Sie wirft ihm damit ein Verhalten vor,das nach der Feststellung der Mißstände zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt wurde).

Stammrechtssatz

Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis E 29.11.1971, 1957/70, VwSlg 8123 A/1971). Im Verwaltungsstrafverfahren ist daher die Berufungsbehörde nicht berechtigt, in ihrem Berufungsbescheid dem Berufungswerber eine andere Tat zur Last zu legen, als er im erstbehördlichen Straferkenntnis schuldig erkannt wurde (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0073).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110103.X01

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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