RS Vwgh 1992/11/17 92/14/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs7;

Rechtssatz

In einem EDV-Unternehmen bildet der Vorschlag EDV-unterstützter Kundenkartei und Lagerkartei sowie der Beschäftigung von Subhändlern, insbesondere, wenn er vom angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer kommt, als Selbstverständlichkeit (in der Regel) keinen (prämierungswürdigen) Verbesserungsvorschlag iSd § 67 Abs 7 EStG 1988. Bei einem solchen Arbeitnehmer bedarf es überdies eines Fremdvergleiches. - Auch Naheliegendes könnte Gegenstand eines Verbesserungsvorschlages sein, wenn es bisher nicht entdeckt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140169.X01

Im RIS seit

17.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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