RS Vwgh 1992/11/17 91/08/0007

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ASVG §68 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
EFZG §11;
VwRallg;

Rechtssatz

Unabhängig von der Frage einer unter dem Gleichheitsgesichtspunkt bestehenden Vergleichbarkeit der Bestimmung des § 11 EFZG mit jener des § 68 ASVG ist keine "verfassungswidrige Besserstellung des Sozialversicherungsträgers" wegen der im § 68 Abs 1 dritter Satz ASVG normierten Verlängerung der Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jähren erkennbar. Der Regelungsgrund dieser Verlängerung liegt in dem - durch eine Handlung oder Unterlassung des Dienstgebers herbeigeführten - Nichtwissen des Sozialversicherungsträgers von beitragsrechtlich relevanten Umständen, während in den Fällen des § 11 EFZG der Arbeitgeber voraussetzungsgemäß jene Umstände selbst gesetzt hat, von denen der Erstattungsanspruch entscheidend abhängt, und durch nichts gehindert war, diesen Anspruch fristgerecht geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080007.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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