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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Unabhängig von der Frage einer unter dem Gleichheitsgesichtspunkt bestehenden Vergleichbarkeit der Bestimmung des § 11 EFZG mit jener des § 68 ASVG ist keine "verfassungswidrige Besserstellung des Sozialversicherungsträgers" wegen der im § 68 Abs 1 dritter Satz ASVG normierten Verlängerung der Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jähren erkennbar. Der Regelungsgrund dieser Verlängerung liegt in dem - durch eine Handlung oder Unterlassung des Dienstgebers herbeigeführten - Nichtwissen des Sozialversicherungsträgers von beitragsrechtlich relevanten Umständen, während in den Fällen des § 11 EFZG der Arbeitgeber voraussetzungsgemäß jene Umstände selbst gesetzt hat, von denen der Erstattungsanspruch entscheidend abhängt, und durch nichts gehindert war, diesen Anspruch fristgerecht geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080007.X03Im RIS seit
11.07.2001