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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;Rechtssatz
Sowohl bei der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit als auch bei der nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung geht es um Fragen der Verkehrspsychologie, wobei eine verständige Würdigung der Bestimmung des § 31a Abs 2 KDV nur den Schluß zuläßt, daß den Voraussetzungen der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit einerseits und der nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung andererseits gemeinsam die sich insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit ergebende Notwendigkeit der Anpassung von Kraftfahrzeuglenkern im Verkehr zugrunde liegt und jeweils innerhalb des damit vorgegebenen, in den Bereich der Verkehrspsychologie fallenden Rahmens die erstgenannte Voraussetzung - die vom Willen einer Person unabhängige - Fähigkeit hiezu betrifft, hingegen die zweitgenannte Voraussetzung darauf abstellt, daß eine Person (trotz ihrer Fähigkeit hiezu) nicht bereit, also nicht willens ist, sich entsprechend anzupassen (Hinweis E 22.1.1991, 90/11/0143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110140.X03Im RIS seit
12.06.2001