RS Vwgh 1992/11/17 91/08/0091

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
BKUVG §129;
BKUVG §55 Abs1;
BKUVG §56 Abs1;
BKUVG §56 Abs2;

Rechtssatz

Im Bereich des B-KUVG kann der Versicherte selbst nicht Leistungen aus der Krankenversicherung für den Angehörigen beanspruchen. Die sich für ihn aus einer Nichtgewährung allenfalls ergebenden Rückwirkungen in wirtschaftlicher Hinsicht vermögen eine solche Anspruchsberechtigung nicht zu begründen (Hinweis Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 3.12.1979, VfSlg 8684). Demnach kommt die Antragsberechtigung nach § 129 B-KUVG in Verbindung mit § 410 Abs 1 Z 7 ASVG nicht dem Versicherten, sondern lediglich dem Angehörigen zu. Das gilt aber nicht nur für konkrete Leistungsbegehren, sondern auch für den Antrag auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080091.X03

Im RIS seit

13.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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