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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1579/73 E 24. Mai 1974 VwSlg 8619 A/1974 RS 3Stammrechtssatz
Ein Bescheid (hier Berufungsbescheid), der u. a. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfaßt, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes einer Ergänzung und ist daher, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs 2 lit c Z 2 VwGG 1965 behaftet.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelSachverhalt VerfahrensmängelVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080071.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015