RS Vwgh 1992/11/17 92/08/0071

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1579/73 E 24. Mai 1974 VwSlg 8619 A/1974 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Bescheid (hier Berufungsbescheid), der u. a. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfaßt, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes einer Ergänzung und ist daher, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs 2 lit c Z 2 VwGG 1965 behaftet.

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelSachverhalt VerfahrensmängelVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080071.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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